Urteil des BGH
„Liegen die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur eines Kraftfahrzeugs mehr als 30% über dem Wiederbeschaffungswert, so ist die Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig.
Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so können die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil (bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden.
In solchem Falle kann der Geschädigte vom Schädiger nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen.“
(Quelle: BGH, 15.10.1991 – VI ZR 67/91)
Neuere Urteile Untermauern diese Argumentation. Bei Fragen zur 130% Regelung sprechen Sie uns gerne an.
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