Diese Frage stellen sich Geschädigte jeden Tag und sie ist mit einer der Gründe, weswegen oftmals kein Sachverständigengutachten beauftragt wird. Das die Regulierung durch einen Schadenservice der gegnerischen Versicherung aber oftmals nicht alle Ansprüche abdeckt wird dabei häufig übersehen.
Liegt die Schadensumme unterhalb der Bagatellgrenze von 750€ reicht in der Regel ein Kostenvoranschlag aus. Ungewiss ist aber, ob hierbei alle, besonders die verdeckten Beschädigungen, hinreichend berücksichtigt werden. Oberhalb dieser Grenze ist das Sachverständigenhonorar bei einem nicht selbstverschuldeten Unfall Bestandteil der von der Versicherung zu erstattenden Summe und somit sind die Gutachterkosten nicht durch Sie zu zahlen.
Anders gestaltet sich die Sache im Fall einer Fahrzeugbewertung oder einer Reparaturbestätigung. Hier muss unter privat beauftragtem und durch die Versicherung beauftragtem Gutachten unterschieden werden. Hier ist der Auftraggeber zahlungspflichtig!
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